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   BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75   

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https://dejure.org/1979,893
BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75 (https://dejure.org/1979,893)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1979 - IV R 108/75 (https://dejure.org/1979,893)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1979 - IV R 108/75 (https://dejure.org/1979,893)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schenkweise Überlassung einesTeilbetriebes - Landwirtschaftlicher Betrieb - Versteuerung stiller Reserven - Gewinnrealisierender Vorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auch nach der früheren Rechtslage zur Bodengewinnbesteuerung führt die mit einem Strukturwandel verbundene unentgeltliche Teilbetriebsübertragung nicht zur Gewinnrealisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 452
  • DB 1979, 2207
  • BStBl II 1979, 732
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    Die in dem übertragenen Teilbetrieb ruhenden stillen Reserven sind von dem Beschenkten erst bei einem entsprechenden gewinnrealisierenden Vorgang zu versteuern (Anschluß an BFH-Beschluß von 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

    Entgegen der Auffassung des FA würde dieser erst durch den Kläger vollzogene Strukturwandel weder eine Entnahme noch eine Betriebsaufgabe bewirken, so daß die im Gewerbebetrieb angesammelten stillen Reserven nicht schon im Zeitpunkt des mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart verbundenen Strukturwandels, sondern erst bei einem späteren gewinnrealisierenden Vorgang (z. B. Entnahme, Veräußerung) der Besteuerung zuzuführen wären (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

    Im übrigen hat der BFH seine vor dem sog. Strukturwandelbeschluß des Großen Senats GrS 1/73 ergangene Entscheidung wesentlich auf das oben zitierte Urteil IV 72/65 gestützt, das keinen Fall des § 7 Abs. 1 EStDV zum Gegenstand hatte.

    Wenn die übernommenen Wirtschaftsgüter in der Hand des Klägers zunächst einen Gewerbebetrieb gebildet haben, der erst später in einen landwirtschaftlichen Betrieb umstrukturiert worden ist, so sind etwaige im Gewerbebetrieb des Klägers bis zum Strukturwandel angesammelte stille Reserven des im Streitjahr veräußerten Grund und Bodens entsprechend dem Beschluß des Großen Senats GrS 1/73 der Besteuerung zuzuführen.

    Sollte dem Kläger ein Teilbetrieb übertragen worden sein, so hat er nach dem Beschluß des Großen Senats GrS 1/73 diejenigen in den im Streitjahr veräußerten Grundstücken ruhenden stillen Reserven zu versteuern, die während der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Gewerbebetrieb (auch des Vaters) bis zum Strukturwandel angesammelt worden sind.

  • BFH, 16.03.1967 - IV 72/65
    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    Spalte ein Unternehmer aus seinem gewerblichen Gesamtbetrieb einen Teilbetrieb in der Weise ab, daß aus dem Teilbetrieb ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb werde, so liege eine Aufgabe des Teilbetriebes vor (BFH-Urteil vom 16. März 1967 IV 72/65, BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318).

    Die vom FG zur Stützung seiner Auffassung zitierten BFH-Urteile VI 9/65 und IV 72/65 gingen davon aus, daß lediglich einzelne Wirtschaftgüter übertragen worden seien.

    Die vorliegende Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu den Urteilen des BFH IV 72/65 und vom 21. Dezember 1977 I R 247/74 (BFHE 124, 199, BStBl II 1978, 305).

    Im übrigen hat der BFH seine vor dem sog. Strukturwandelbeschluß des Großen Senats GrS 1/73 ergangene Entscheidung wesentlich auf das oben zitierte Urteil IV 72/65 gestützt, das keinen Fall des § 7 Abs. 1 EStDV zum Gegenstand hatte.

  • BFH, 14.04.1967 - VI 9/65

    Gewinnverwirklichung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ein anderes

    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    Entsprechend der einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 1967 VI 9/65 (BFHE 88, 331, BStBl III 1967, 391) bestehe ein Zwang zur Aufdeckung der stillen Reserven beim Übertragenden.

    Die vom FG zur Stützung seiner Auffassung zitierten BFH-Urteile VI 9/65 und IV 72/65 gingen davon aus, daß lediglich einzelne Wirtschaftgüter übertragen worden seien.

    Auch eine Divergenz zum Urteil VI 9/65, auf das das FG seine Entscheidung gestützt hat, hält der Senat nicht für gegeben.

  • BFH, 03.08.1966 - IV 380/62
    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    Zur Begründung trägt es vor, nach dem Urteil des BFH vom 3. August 1966 IV 380/62 (BFHE 86, 628, BStBl III 1967, 47) sei davon auszugehen, daß sich bei der unentgeltlichen Teilbetriebsübertragung (§ 7 Abs. 1 EStDV) die Überführung vom gewerblichen Betriebsvermögen in land- und forstwirtschaftliches Vermögen erst in der Hand des Übernehmers vollziehe.

    b) Mit dieser Entscheidung liegt der Senat auf der Linie seines Urteils IV 380/62, nach dem die schenkweise Überlassung eines Teilbetriebes auch dann nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 EStDV zu beurteilen ist, wenn der Teilbetrieb bei der beschenkten Person ins Privatvermögen übergeht.

  • BFH, 23.04.1971 - IV 201/65

    Entnahme - Betriebsaufgabe - Betriebsveräußerung - Übertragung eines Betriebs -

    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. April 1971 IV 201/65 (BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686) zur Rechtsgültigkeit des § 7 Abs. 1 EStDV Stellung genommen und unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1951 IV 233/51 U, BFHE 56, 10, BStBl III 1952, 5) entschieden, daß die unentgeltliche Übertragung eines Teilbetriebes weder als Entnahme noch als gewinnrealisierende Betriebsaufgabe zu bewerten ist.
  • BFH, 19.02.1976 - IV R 179/72

    Lebendes Inventar - Totes Inventar - Landwirtscahftlicher Betrieb -

    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    Der Kläger hätte die Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einlage mit dem Teilwert anzusetzen (Urteil des Senats vom 19. Februar 1976 IV R 179/72, BFHE 118, 323, BStBl II 1976, 415).
  • BFH, 31.05.1972 - I R 49/69

    Erwerb eines Betriebs gegen Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung, die auch von anderen Senaten des BFH vertreten wird, aufzugeben (vgl. Urteil vom 31. Mai 1972 I R 49/69, BFHE 106, 71, BStBl II 1972, 696; vgl. auch Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 6 EStG Anm. 42, 2; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., §§ 4, 5 Anm. 352, 352 a).
  • BFH, 21.12.1977 - I R 247/74

    Vermeidung der Gewinnrealisierung - Realteilung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    Die vorliegende Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu den Urteilen des BFH IV 72/65 und vom 21. Dezember 1977 I R 247/74 (BFHE 124, 199, BStBl II 1978, 305).
  • BFH, 29.05.1969 - IV R 238/66

    Teilungsanordnung - Betriebsvermögen - Miterbe - Privatvermögen - Entnahme des

    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    Der Kläger wäre, sofern man von einem unentgeltlich übertragenen Teilbetrieb ausgeht, ähnlich einem Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle seines Vaters getreten (vgl. auch Urteil des BFH vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614 unter Ziff. 2).
  • BFH, 23.06.1977 - IV R 43/73

    Zu Fragen der Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 26.04.1979 - IV R 108/75
    Dies würde nach der Entscheidung des Senats vom 23. Juni 1977 IV R 43/73 (BFHE 122, 500, BStBl II 1977, 719) auch dann gelten, wenn die unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter wirtschaftlich gesehen als Teil einer vom Vater beabsichtigten Übertragung seines gesamten Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge anzusehen sein sollte.
  • BFH, 30.09.1960 - VI 137/59 U

    Begriff der Entnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes - Folgen der

  • BFH, 24.10.1951 - IV 233/51 U

    Unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes unter

  • BFH, 04.11.1980 - VIII R 55/77

    Nießbrauchsrecht - Erbe - Erfüllung eines Vermächtnisses - Entschädigung -

    Denn ebenso wie die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes zu betriebsfremden Zwecken keine Entnahme beinhaltet (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1979 IV R 108/75, BFHE 128, 452, BStBl II 1979, 732; vom 23. April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686, vom 24. Oktober 1951 IV 233/51 U, BFHE 56, 10, BStBl III 1952, 5), führt die unentgeltliche Überlassung eines gesamten Betriebes zur Nutzung nicht zu einer Entnahme des Nutzungsrechts.
  • BFH, 19.02.1981 - IV R 116/77

    Der Entnahmegewinn, der bei unentgelticher Betriebsübertragung wegen

    Demgemäß hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß in der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs unter Lebenden weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe liegt (Urteile vom 24. Oktober 1951 IV 233/51 U, BFHE 56, 10, BStBl III 1952, 5; vom 27. Juli 1961 IV 295/60 U, BFHE 73, 679, BStBl III 1961, 514; vom 23. April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; vom 26. April 1979 IV R 108/75, BFHE 128, 452, BStBl II 1979, 732, unter I 2a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 30.04.1985 - VIII R 203/80

    Übertragung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen

    Die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen des Klägers ist nicht als unentgeltliche Übertragung eines Betriebs zu werten, für die § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gilt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1979 IV R 108/75, BFHE 128, 452, BStBl II 1979, 732).
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